Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1.0. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die mit unserer Beauftragung geschlossenen Urheberwerkverträge sind auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen für den Auftraggeber gerichtet.
1.2. Für die Entwürfe, Reinzeichnungen, Druckvorlagen und Programmiercodes von der allgäuhero Werbeagentur als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG. erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Druckvorlagen und Programmiercodes dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.
1.4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und für den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.5. Mit der Zahlung des vereinbarten Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, unsere vertraglichen Werkleistungen im vereinbarten Rahmen zu nutzen. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart, ist dem Auftraggeber zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht daran gemäß § 31 Abs. 3 UrhG. eingeräumt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.0. Vergütung
2.1. Entwürfe, Konzepte, Reinzeichnungen, Druckvorlagen und Programmiercodes bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar, b) dem Entgelt für die Nutzung des Werkes (Nutzungshonorar), c) dem Werkzeichnungshonorar
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Werkzeichnungen geliefert entfällt das Entgelt für die Nutzung des Werkes (Nutzungshonorar) entsprechend Ziff. 2.1 Buchst. b) dieser AGB.
2.3. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tatigkeiten, die wir dem Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2.5. Bei Auftragsabbruch, Vertragskündigung oder bei einer vom Auftraggeber während eines Projekts zu vertretenden unangemessenen Verzögerung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dahin von der allgäuhero Werbeagentur erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen vorbehalten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Fertigstellung der Werkleistung nach Auftragsabbruch, Vertragskündigung oder unberechtigter Verzögerung kommt nicht in Betracht.
3.0. Kostenvoranschläge und Angebote
3.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart werden die Leistungen auf der Grundlage der Stundensätze der allgäuhero Werbeagentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Angebote, Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; zu erwartende Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation, des Angebots oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10-15% werden dem Kunden unverzüglich angezeigt.
3.2.1. Ist ein Festpreis vereinbart, so ist die erstmalige Umarbeitung und Änderung von Konzepten und somit ein Korrekturlauf im Preis enthalten. Weitere Umarbeitungen und Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers sind von ihm gesondert zu vergüten, sofern keine zusätzlichen Korrekturläufe vereinbart wurden.
3.2.2. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers im Bereich der Softwareerstellung werden wir berücksichtigen, soweit sie im wesentlichen aufwandsneutral bewerkstelligt werden können. Sofern durch Änderungs- und Ergänzungswünsche absehbar ein Mehraufwand entsteht, ist für deren Ausführung ein Ergänzungsauftrag zu vereinbaren.
3.3. Die Honoraransprüche der allgäuhero Werbeagentur entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Leistungen vor ihrer Ausführung nicht durch einen Kostenvorschlag oder ein Angebot von uns veranschlagt worden sind. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
3.4. Sollte aufgrund Vereinbarung zu einer Ausführung von Auftragsarbeiten die Freigabe eines Kostenvoranschlages oder Angebots durch den Auftraggeber erforderlich sein, so gilt der Kostenvoranschlag oder das Angebot spätestens nach Ablauf von 14 Werktagen nach dessen Zugang vom Auftraggeber als freigegeben, sofern der Auftraggeber bei Fristbeginn auf diese mit seinem Verhalten verbundene Bedeutung von der allgäuhero Werbeagentur besonders hingewiesen worden ist und er vor Fristablauf dem Inhalt des Angebots oder des Kostenvoranschlages nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen hat.
4.0. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Die Vergütung ist bei der Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
4.2. Erstreckt sich ein Auftrag über 3 Monate oder erfordert er von der allgäuhero Werbeagentur finanzielle Vorleistungen von mehr als 1.000,00 EUR, so sind vom Auftraggeber angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar in Höhe von 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung und zusätzlich 1 /3 der Gesamtvergütung nach Fertigstellung von 50% der vertraglichen Arbeiten.
4.3. Im Falle nicht oder nicht rechtzeitig vom Auftraggeber geleisteter Bezahlung behält sich die allgäuhero Werbeagentur vor, Auftragsarbeiten zu stoppen oder auszusetzen und / oder ausgelieferte Daten und produzierte Werke vom Auftraggeber vollumfänglich und unversehrt zurückzufordern. Darüber hinaus behält sich die allgäuhero Werbeagentur vor, digitale Werke offline zu nehmen. Sämtliche etwaigen, mit vorgenannter Rechtsausübung entstehende Kosten hat Auftraggeber zu tragen.
4.4. Alle vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
5.0. Sonderleistungen, Neben- & Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie etwa die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend des aktuellen Stundensatzes zusätzlich berechnet.
5.2. Die allgäuhero Werbeagentur ist befugt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des jeweiligen Auftraggebers zu bestellen.
5.3. Soweit von der Werbeagentur zur Auftragserledigung Verträge mit Dritten über Fremdleistungen im eigenen Namen abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus den jeweiligen Verträgen mit den Dritten ergeben.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Bereitstellung eines Webspace-Accounts, Software-Lizenzen, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, hat der Auftraggeber bei entsprechend getroffener Vereinbarung zu tragen.
6.0. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen, Konzepten, Reinzeichnungen, Screendesigns und Software-Entwicklungen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte auf ihn übertragen.
6.2. Überlassene Originale (z.B. Illustrationen, Reinzeichnungen) hat der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist unversehrt zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart.
6.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung jedweder Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht von offen Daten besteht nicht.
7.0. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der allgäuhero Werbeagentur Korrekturmuster vom Auftraggeber vorzulegen.
7.2. Eine Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die allgäuhero Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten hat der Auftraggeber 5-10 fehlerfreie, ungefaltete Exemplare und bei wertvollen Arbeiten eine angemessene Anzahl von Exemplaren im vorgeschriebenem Zustand unentgeltlich zu überlassen. Die Agentur ist berechtigt, diese Exemplare zur Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt gleichermaßen für Screendesigns, Websites und Onlineshops, die ausschließlich online genutzt werden.
8.0. Präsentation
8.1. Wird nach der Präsentation oder Vorstellung der Entwürfe kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Konzepte, Ideen etc. Eigentum der allgäuhero Werbeagentur. Der Interessent/ Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden.
Der Interessent/Kunde hat im Falle ausbleibender Auftragserteilung außerdem alle in seinem Besitz gelangten Unterlagen unverzüglich an die allgäuhero Werbeagentur zurückzugeben.
8.2. Sofern keine Beauftragung erfolgt, bleibt es der allgäuhero Werbeagentur unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Konzepte, Entwürfe, Demo-Shops etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
8.3. Sowohl die Weitergabe von Vorabentwürfen, Präsentationsunterlagen, Mustern und Angeboten an Dritte als auch deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Auftraggeber oder durch dessen Bevollmächtigte verpflichten den Auftraggeber zur Vergütung der betreffenden Leistung. Die Höhe der danach zu leistenden Zahlung orientiert sich am Angebot der oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
9.0. Auftragsbeendigung
9.1. Ein erteilter Auftrag endet mit der Abnahme der vereinbarten Leistung, ggf. nach Durchführung der Korrekturphase, oder mit Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit.
9.2. Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen, so hat der Auftraggeber jede Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme). Die allgäuhero Werbeagentur ist berechtigt, die Fortsetzung der Arbeiten von einer vom Auftraggeber geschuldeten Teilabnahme abhängig zu machen.
9.3. Nimmt der Auftraggeber eine von der allgäuhero Werbeagentur erbrachte Leistung nicht von sich aus ab, ist die Agentur berechtigt dem Auftraggeber eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Abnahme bzw. Teilabnahme zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftraggeber bei Fristbeginn auf diese mit seinem Verhalten verbundene Bedeutung von der allgäuhero Werbeagentur besonders hingewiesen worden ist.
9.4. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden, insoweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.
10.0. Haftung
10.1. Mit seiner Genehmigung von Texten, Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen und Screendesigns und Programmiercodes übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit von Funktion, Bild und Text.
10.2. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen, Programmiercodes, Druckvorlagen und Screendesigns entfällt jede Haftung der allgäuhero Werbeagentur.
10.3. Die Werbeagentur übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe. Der Auftraggeber stellt der Agentur fremdes Bildmaterial und fremde Daten jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechteinhabers zur Verfügung und/oder besitzt die entsprechende Lizenz zur Verwendung. Bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf fremde Daten entfällt jegliche Haftung.
10.4. Sofern die allgäuhero Werbeagentur zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten notwendige Fremdleistungen bei Dritten in Auftrag gibt, sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse dieser Dritten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Unsere Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Die vorstehenden (Ziff. 10.5) Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.6. Im Falle der Verwendung von Open-Source Software – wie zum Beispiel WordPress etc. – auf dem Webaccount des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Ebenso haften wir nicht bei der Einbindung von sogenannten Tracking-Codes (Google Analytics, Matomo) etc. in den Quelltext der Webseite.
10.7. Bei einer Einbindung von AGBs, Datenschutzhinweisen, Widerrufsformularen, und eines Impressums in Websites und Online-Shops wird von uns keine Haftung übernommen. Der Kunde ist für den Inhalt seiner Webseiten und insbesondere für deren Anpassung an die jeweils aktuell gültigen Rechtsvorschriften allein verantwortlich. Für die Erstellung der maßgeblichen Texte können wir Anbieter empfehlen, übernehmen für deren Leistungen jedoch keine Gewähr.
10.8. Von uns gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
11.0. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrages besteht für uns Gestaltungsfreiheit.
11.2. Bei den vom Auftraggeber uns zur Verwendung überlassenen Vorlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) setzen wir voraus, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung und Weitergabe an uns berechtigt ist.
12.0. Liefer- und Abgabetermine
12.1. Die allgäuhero Werbeagentur ist bestrebt, die vereinbarten Fertigstellungstermine einzu-halten. Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsdurchführung vergebenen Fremdleistungen. Die Einhaltung der Fertigstellungstermine setzt voraus, dass der Auftraggeber zu den ihm angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, führen nicht zum Verzug der Agentur. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
12.2. Jedwede Geltendmachung von gesetzlichen Rechten bei Nichteinhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Auftraggeber zuvor die Agentur schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, beginnend mit dem Zugang des Schreibens, erfolglos zur Leistung aufgefordert hat. Eine Ersatzpflicht der allgäuhero Werbeagentur für Verzugsschäden kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht.
12.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der allgäuhero Werbeagentur – entbinden die Werbeagentur von der Einhaltung der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Liefertermine.
12.4. Sofern sich die Durchführung eines Auftrages aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, kann die allgäuhero Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung von ihm verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
13.0. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragsparteien ist der Sitz unserer Gesellschaft.
13.2. Sofern es sich bei unserem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, ist unser Unternehmenssitz Gerichtsstand. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftraggeber über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
13.3. Die uns erteilten Aufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Kaufbeuren, März 2021